Festlegungen, die durch die Schulbesuchsordnung bzw. Schulordnung Gymnasien (SOGya) geregelt sind:

Die Schüler sind zu regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht in den von ihnen belegten Kursen verpflichtet. Die Kurslehrkraft vermerkt die Anwesenheit im Kursbuch.

Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände, die eine rechtzeitige Beurlaubung unmöglich machten, an der Teilnahme am Unterricht verhindert, informiert er bis 9.00 Uhr die Schule über das Sekretariat.

Unabhängig von dieser Information ist der Schüler verpflichtet, sein Fernbleiben vom Unterricht durch eine schriftliche Mitteilung zu begründen (schriftliche Entschuldigung).                                                               

Fehlt der Schüler länger als fünf Tage, ist ein ärztliches Attest zu erbringen.  

Der Schüler legt die schriftliche Mitteilung / das ärztliche Attest zur Signierung den entsprechenden Fachlehrern und dem Tutor vor und bewahrt diese selbst auf. Sie ist im Zweifelsfall Beweismittel für das begründete Fernbleiben.

Wird eine Klausur geschrieben, muss der Schüler die Kurslehrkraft in jedem Fall vor der Klausur über das Fehlen informieren (spätestens am Morgen des Klausurtages fernmündlich über das Sekretariat). Eine ärztliche Bescheinigung der Krankheit ist unbedingt beim entsprechenden Fachlehrer vorzulegen. Wird diese Vorgehensweise nicht eingehalten, fehlt der Schüler unentschuldigt. Die versäumte Klausur wird mit 0 Punkten bewertet.                                   

Der Schüler ist selbst dazu verpflichtet, den entfallenen Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen und den Kurslehrer unverzüglich um eine Nachklausur zu ersuchen.  Der Kurslehrer entscheidet, ob die Nachklausur nachgeschrieben wird und erst dann schreibt sich der Schüler in eine entsprechende Liste im Sekretariat ein.

Versäumt ein Schüler eine angekündigte Leistungsmessung, die keiner Klausur entspricht, muss ebenfalls ein ärztliches Attest erbracht werden. Eine Zuwiderhandlung wird entsprechende Erziehungsmaßnahmen nach sich ziehen.

Bei plötzlichem Unwohlsein muss vor dem Verlassen des Schulgeländes unbedingt eine Abmeldung im Sekretariat erfolgen. Bei Schülern, die noch nicht volljährig sind, kann die Entlassung nur nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten erfolgen. Ein vorzeitiges Verlassen des Schulgebäudes ohne Abmeldung bedeutet unentschuldigtes Fehlen. Zu erbringende Leistungsnachweise werden mit 00 NP bewertet.

Bei mehrfachen Unterrichtsversäumnissen wird in einzelnen Fällen eine Feststellungsprüfung über den Kursinhalt von der Kurslehrkraft angesetzt.

Unentschuldigte Fehlzeiten werden mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen geahndet.

Freistellungen müssen in schriftlicher Form mindestens drei Unterrichtstage vorher beim Tutor beantragt werden. Es gilt die Schulbesuchsordnung.

Kenntnisnahme der Belehrung wird von Schüler unterschrieben.