Verordnungen/Belehrungen
- Die Schülerinnen und Schüler (SuS) sind zu regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht in den von ihnen belegten Kursen verpflichtet. Die Kurslehrkraft vermerkt die Anwesenheit im (digitalen) Kursbuch.
Für Entschuldigungen von SuS in der gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung der Regelungen der Schulbesuchsordnung (SBO) und der Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung (SOGYA) gilt bis auf Weiteres:
- Ist ein/e SuS durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände, die eine rechtzeitige Beurlaubung unmöglich machten, an der Teilnahme am Unterricht verhindert, muss sie/er bis 8.00 Uhr die Schule über das Sekretariat informieren.
- Unabhängig von dieser Information ist die/ der SuS verpflichtet, sein/ihr Fernbleiben vom Unterricht, auch bei stundenweisen Fernbleiben, durch eine schriftliche Mitteilung zu begründen (schriftliche Entschuldigung). Die Entschuldigung kann schriftlich durch die Sorgeberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit durch die/den SuS unter Angabe von Gründen oder Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. anderer geeigneter Nachweise erfolgen.
- Fehlt die/der SuS länger als fünf Tage bzw. auffällig häufig, kann der Tutor ein ärztliches Attest verlangen.
- Die/Der SuS legt die schriftliche Mitteilung / das ärztliche Attest zur Signierung den entsprechenden Fachlehrern und dem Tutor vor und bewahrt diese selbst auf. Sie ist im Zweifelsfall Beweismittel für das begründete Fernbleiben.
- Wird eine Klausur geschrieben, muss die/der SuS die Kurslehrkraft in jedem Fall vor der Klausur über das Fehlen informieren (spätestens am Morgen des Klausurtages fernmündlich über das Sekretariat). Nach der Klausur ist das Fernbleiben schriftlich zu entschuldigen. Der Fachlehrer kann ein ärztliches Attest verlangen. Wird diese Vorgehensweise nicht eingehalten, fehlt die/der SuS unentschuldigt. Die versäumte Klausur wird mit 0 Notenpunkten bewertet.
- Die/der SuS ist selbst dazu verpflichtet, den entfallenen Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen und den Kurslehrer unverzüglich um eine Nachklausur zu ersuchen. Der Kurslehrer entscheidet, ob die Nachklausur nachgeschrieben wird und erst dann schreibt sich der Schüler in eine entsprechende Liste im Sekretariat ein.
- Versäumt ein/e SuS eine angekündigte Leistungsmessung, die keiner Klausur entspricht, muss ebenfalls eine schriftliche Entschuldigung erbracht werden. Der Fachlehrer kann ein ärztliches Attest verlangen. Eine Zuwiderhandlung wird entsprechende Erziehungsmaßnahmen nach sich ziehen.
- Bei plötzlichem Unwohlsein muss vor dem Verlassen des Schulgeländes unbedingt eine Abmeldung im Sekretariat erfolgen. Bei Schülern, die noch nicht volljährig sind, kann die Entlassung nur nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten erfolgen. Ein vorzeitiges Verlassen des Schulgebäudes ohne Abmeldung bedeutet unentschuldigtes Fehlen. Zu erbringende Leistungsnachweise werden mit 0 Notenpunkten bewertet.
- Bei mehrfachen Unterrichtsversäumnissen wird in einzelnen Fällen eine Feststellungsprüfung über den Kursinhalt von der Kurslehrkraft angesetzt.
- Unentschuldigte Fehlzeiten werden mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen geahndet.
- Freistellungen müssen in schriftlicher Form mindestens drei Unterrichtstage vorher beim Tutor beantragt werden. Es gilt die Schulbesuchsordnung.
Kenntnisnahme der Belehrung wird von Schüler unterschrieben.